Care Concept - Care Expatriate Auslandskrankenversicherung

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Langfristige Auslandskrankenversicherung ab 65,- € monatlich für Ausländer in Europa, Deutsche und Österreicher im Ausland und Reisende weltweit ohne USA, Kanada, Mexiko.

 

Unterlagen

 

Auslandskrankenversicherung

 

Monatliche Beitragsraten in Euro

Eintrittsalter bis5101520253035404550556065> 66
Männer12065656973768292104124159194251310
Frauen120656591112127135142151166186207236300

Leistungen

Entnehmen Sie bitte online den Unterlagen

Die Leistungen umfassen

 

Ambulante Behandlung

Krankenhaus-Behandlung

Zahnbehandlung und Zahnersatz
Überführungskosten zum Heimatwohnsitz

Wichtige Informationen

Versicherungsfähig sind Reisende bis zu einem Höchsteintrittsalter von 76 Jahren, die sich voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten.

Nicht versicherbar nach diesem Tarif sind Bauarbeiter, gegen Entgelt tätige Sportler (z. B. Berufssportler) oder Botschafts-/ Konsulatsangehörige sowie pflegebedürftige Menschen.

Versicherungsdauern außerhalb Deutschlands von mehr als 10 Jahren sind möglich

Bis zum Alter von 64 Jahren können Sie auf Antrag und mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers die Versicherungslaufzeit immer wieder um maximal 60 Monate verlängern. Zwischen dem 65. und 80. Lebensjahr kann die Auslandskrankenversicherung dann um jeweils 36 Monate verlängert werden.

Das Höchstendalter der Versicherungsfähigkeit ist 79 Jahre.

Die garantierte Antragsannahme von Neugeborenen rückwirkend ab Geburt ist unabhängig vom Gesundheitszustand unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( Voraussetzung ein Elternteil ist seit mindestens 3 bzw. 8 Monaten bei uns versichert )

Vorerkrankungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, können jedoch auf Antrag eingeschlossen werden.

Weltweiter Geltungsbereich mit Ausschluss NAFTA (USA, Kanada, Mexiko)

150 EUR Selbstbehalt

Bis zu einer Gesamtdauer von maximal 3 Monaten pro Versicherungsjahr besteht auch im Heimatland Versicherungsschutz (ausgeschlossen Länder der NAFTA). Der Aufenthalt im Heimatland muss vorher schriftlich mitgeteilt werden.


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